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An den Bundesminister für Wirtschaft und Technologie 11019 Berlin

Per email an:
sven.kaiser@bmwi.bund.de


II B 3 - 1294 30/8

Anhörung gemäß § 45 ff. GGO zum BARefG

Sehr geehrter Herr Minister, Sehr geehrter Herr Oberregierungsrat Kaiser,

In Rahmen des o. Beteiligungsverfahrens hat der BVB Bundesverband der vereidigten Buchprüfer e.V. mich mit der Abgabe der Stellungnahme beauftragt. Diese gebe ich unter Beschränkung auf wesentliche Punkte wie folgt ab:

   I. Gesetzliche Ziele

Die Stärkung der Berufsaufsicht, insbesondere zum Schutz der Öffentlichkeit durch effektive Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Berufsethik und Ahndung von Verstößen, sind ein gesetzgeberisches Anliegen, das unser Verband nachdrücklich unterstützt.

Die vereidigten Buchprüfer sind von den die Öffentlichkeit bewegenden Bilanzskandalen und aufgetretenen Mängeln bei der Abschlußprüfung unmittelbar nicht betroffen, denn diese Skandale gehören zu einem Sektor der Kapitalgesellschaften, in dem die vereidigten Buchprüfer nicht prüfungsbefugt sind, den großen Kapitalgesellschaften, vgl. § 129 Abs. 1 S. 4 2. Hs. WPO.

Nach unserer Auffassung zeigen die Mängel in der Abschlußprüfung, die trotz der bei den Prüfenden seit langer Zeit eingeführten Qualitätssicherungssysteme aufgetreten sind, deutlich die Zweiteilung des Berufsstandes in klassisch freiberufliche Einheiten und grosse Prüfungsgesellschaften, die qua definitione legis auch als freiberuflich geltend, nach ihrer Struktur und betriebswirtschaftlichen Gesetzmäßigkeit aber gewerblich sind.

Das Berufsrecht hat in wichtigen Bereichen die rechtliche Einheit beider Teile des Berufes hergestellt, die wirtschaftlichen Gegebenheiten sprechen aber nunmehr dafür, die Spaltung des Berufsstandes auch rechtlich anzuerkennen, anderenfalls würde die Tätigkeit der "echten Freiberufler" im Berufsstand ausschließlich nach den Regeln der großen Prüfungsunternehmen modelliert.

Diese Gefahr sehen wir bei einigen Regelungen des vorliegenden Entwurfes ebenso, wie die auf Initiative des IDW bereits bei der 6. WPO-Novelle eingeleitete Reduktion der Wirtschaftsprüferkammer auf die blosse Berufsaufsicht.

   II. Stellungnahme zu einzelnen Regelungen:
  1. Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer (künftig: WPK)
    §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 57 Abs. 2 Nr. 5 und lit. m)

    Bisher ist die WPK bei "…der Annahme von Berufsgrundsätzen… tätig" , nach dem Entwurf soll sie bei "dem Erlass von Berufsausübungsregelungen…" in mittelbarer Staatsverwaltung tätig sein.

    Der bisherige § 57 Abs. 2 Nr. 5 WPO verleiht der WPK die Zuständigkeit für die Feststellung der allgemeinen "Auffassung über Fragen der Ausübung des Berufs … in Richtlinien nach Anhörung der Arbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen…"

    Diese Zuständigkeit entfällt vollständig. Lediglich nach der neuen Vorschrift des § 57 Abs. 3 lit. m) die Normkompetenz zur Regelung von sonstigen "Prinzipien der Berufsethik" wird der WPK eingeräumt.

    Diese entscheidende Veränderung der Zuständigkeit der WPK erfüllt unsere Mitglieder mit großer Sorge. Dies insbesondere deshalb, weil das Gesetz nicht regelt, wer für die verbindliche Feststellung von Berufsgrundsätzen zuständig sein soll. Ist dies aber nicht geregelt, so begibt sich der demokratisch legitimierte Staat in einem zentralen Feld des Berufsrechts seiner Macht. Da kein adäquater demokratisch akzeptabler Ersatz geschaffen wird, verbleibt der Berufsstand künftig ohne Grundsätze, die auf ein durch Recht und Gesetz legitimiertes Verfahren zurückzuführen sind. Die Aufgabe des Rechtsstaatsprinzips im Bereich der Berufsausübungsregelung ist in einem derart sensiblen Bereich wie der Abschlußprüfung nicht hinnehmbar.

    Die mit dem Entwurf geplante Aufgabe der Kompetenz der WPK zur hoheitlichen Festsetzung von Berufsgrundsätzen kann auch nicht mit der auch von uns begüßten Tendenz zu weniger Regelungsdichte, schlankerer Staats- und mehr Selbstverwaltung gerechtfertigt werden. Zum Einen ist im Bereich der Abschlußprüfung keine Tendenz des Gesetzgebers zu weniger Regelungsdichte erkennbar. Als Gegenbewegung zu den Verstößen einer kleinen Zahl von Berufsangehörigen, hat der Gesetzgeber mit einer stets erhöhten Dichte der Regelung der Berufsausübung reagiert. Zum Anderen hat der Gesetzgeber im Gefolge der Tendenz zu größerer Regelungsdichte im Berufsstand die Selbstverwaltung ihres Gehaltes als Selbstverwaltung entkleidet und sie als bloße mittelbare Staatsverwaltung definiert, § 4 WPO i.d.F. der 6. WPO-Novelle. Solange und soweit die Berufsanghörigen noch eine durch demokratische Verfahren legitimierte Definitionshoheit über ihre Berufsgrundsätze hatten, war diese gesetzliche Definition hinnehmbar, denn der Berufsstand hatte eine effektive Einwirkungsmöglichkeit im Rahmen der gewählten WPK-Organe.

    Ist ihm diese genommen, so stellt sich die Frage, was von der Selbstverwaltung noch geblieben ist. In der Tat verbleibt von der Selbstverwaltung dann im Kern als eigenverantwortliche Tätigkeit noch die Aufbringung der Kammerbeiträge, die wiederum für die Kernaufgabe der WPK verwendet werden, nämlich die Berufsaufsicht, vgl. die Einleitung zum Gesetzentwurf. Auf der Ebene der Legitimität stellt sich dann die Frage, warum die Berufsangehörigen, die über die Inhalte ihrer Berufsgrundsätze nicht mehr im Rahmen der Selbstverwaltung der WPK bestimmen dürfen, die Berufsaufsicht durch Beiträge finanzieren sollen. Es liegt auf der Hand, daß die Akzeptanz der Pflicht zur Finanzierung der Berufsaufsicht davon abhängt, ob der Berufsstand die Inhalte, deren Einhaltung durch die Berufsaufsicht überprüft wird, mitbestimmen darf.

    Die Reduktion der WPK auf Berufsaufsicht (Kernaufgabe) bringt auch ein europarechtliches Problem neu hervor, das mit der 6. WPO-Novelle und der Schaffung der APAK gelöst schien: die europarechtliche Vorgabe, dass die Berufsaufsicht vom Berufsstand unabhängig ist. Zwar bleibt die APAK bestehen, aber wenn die Kammer als Kernaufgabe nur noch die Berufsaufsicht hat, wofür sie Beiträge erhält, dann ist eine glaubwürdige Trennung der Berufsaufsicht vom Berufsstand, der das als Selbstverwaltungseinrichtung finanziert, nicht mehr gegeben.

Der BVB hält den Wegfall der Zuständigkeit der WPK für die Feststellung der allgemeinen Auffassung über Fragen der Ausübung des Berufs für berufspolitisch verfehlt, rechtsstaatlich bedenklich und im Hinblick auf die künftige Abschlußprüferrichtlinie für künftig europarechtswidrig.

  1. Wegfall von Verschwiegenheitspflichten

    Gemäß § 36 a) Abs. 3 des Entwurfs, entfällt u.a. das Steuergeheimnis, § 30 AO und die Verschwiegenheitspflicht nach § 64 WPO bei den in diesem Gesetz geregelten Auskunftsverfahren.

    Gemäß § 62 des Entwurfs entfällt das Auskunftsverweigerungsrecht aufgrund der Pflicht zur Berufsverschwiegenheit bei Verfahren, die die gesetzliche Abschlussprüfung betreffen.

    Wir haben in beiden Regelungen Bedenken dagegen, daß die Rechte Dritter, insbesondere beim Steuergeheimnis, nicht ausreichend gewahrt werden.

    Darüberhinaus ist die potentielle Pflicht zur Vorlage von Prüfungsakten im Verfahren vor der WPK eine weitere Durchbrechung des Vertrauensverhältnisses im Mandat, das als ganz wesentliche Grundlage die uneingeschränkte Verpflichtung des Abschlußprüfers zur Verschwiegenheit voraussetzt.

  2. Werbung

    Die vollständige Angleichung der Werbevorschriften an die gewerbliche Wirtschaft durch die Neuregelung des § 52 WPO berücksichtigt einseitig die Interessen der großen Berufsgesellschaften, die hieran ein Interesse und hierfür auch potentiell die Werbeetats haben.

    Die mittelständischen kleinen Praxen haben ein Interesse daran, auch in der Werbung die Sachlichkeit und Eingebundenheit in das Rechts eines freien Berufes verbindlich geregelt zu sehen.

    Demgegenüber besteht auf Seiten der Mandantschaft kein Bedarf dahingehend, Produktwerbung wie von gewerblichen Anbietern zu erhalten. Die Produkte des Berufsstandes sind gesetzlich definiert und daher nicht werbebedürftig im Sinne einer gewerblichen Werbung, deren einzige Schranke die Unlauterkeit ist. Für die Information der Mandantschaft ist dagegen ausreichend, daß die einzelnen Dienstleistungen wie bisher in sachlicher Form dargeboten werden. Die der Werbung immanente Übertreibung und reißerische Form entspricht nicht der ernsten öffentlichen Aufgabe, die der Berufsstand erfüllt.

  3. Berufsregister

    Es wird angeregt, die Internetadresse zur Pflichtangabe zu machen. Es gibt keinen sachlich erkennbaren Grund, warum dies nur bei angestellten Wirtschaftsprüfern - § 38 Nr. 1 f) des Entwurfes - Pflichtangabe sein soll. Die bei Prüfungsgesellschaften angestellten Wirtschaftsprüfer erhalten hierdurch ein Alleinstellungsmerkmal, das nur deren Anstellungsträgern werblich nutzt.

  4. Berufsangaben bei Partnerschaftsgesellschaften

    Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine typische Form gemeinsamer Berufsausübung für kleine und mittlere Praxen. Nach § 31 S. 2 des Entwurfes sollen die Berufsangaben der Partner nicht in den Namen der Gesellschaft aufgenommen werden dürfen. Diese Berufsangaben können für die Gesellschaft ausgesprochen werbewirksam sein. Es gibt keinen sachlich erkennbaren Grund, warum hier in Abweichung vom gesetzlichen Regelfall des Partnerschaftsgesetzes, § 2 Abs. 1 PartGG, die Berufsangehörigen ihre Berufsbezeichnungen nicht angeben dürfen. Hier wird dem kleinen Mittelstand verboten, sachbezogene Werbung zu machen, während in § 52 des Entwurfes den großen Gesellschaften, die über die finanziellen Mittel für große Werbekampagnen verfügen, jegliche kommerzielle Form der Werbung erlaubt wird.

Wir bitten Sie, Herr Minister, ganz persönlich, diese mittelstandsfeindliche Regelung zu verhindern.
  1. Erfolgshonorare - § 55 a) Abs. 1

    Wir halten an der Auffassung fest, daß die Vereinbarung von Erfolgshonoraren berufswidrig ist. Ihre Zulässigkeit für beratende Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 WPO ist ein weiterer Schritt zur Aufhebung der Freiberuflichkeit der Berufsausübung. Sie widerspricht im Übrigen dem gesetzgeberischen Anliegen zur Vereinheitlichung der Berufsordnungen.

  2. Qualitätssicherungssystem

    Unser Verband hat sich stets für Qualitätssicherung auf einheitlichem Niveau für alle Berufsangehörigen eingesetzt und hat die Qualitätssicherung gerade in kleinen Praxen zu seiner vordringlichsten Aufgaben im laufenden Jahre gemacht. Wir helfen unseren Mitgliedern durch zahlreiche Arbeitserleichterungen, Seminare und ein eigens auf die Bedürfnisse der Praxen unserer Mitglieder zugeschnittenes elektronisches Qualitätssicherungsprogramm bei der Einführung und Aufrechterhaltung hoher Qualitätsstandards.

    Dessenungeachtet halten wir die Neufassung des 55b WPO für verfehlt, weil sie das Qualitätssicherungssystem nicht mehr auf die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 WPO beschränkt, sondern die gesamte berufliche Praxis des Abschlußprüfers miteinbezieht. Damit werden aber vor allem interprofessionelle Sozietäten unverhältnismäßig belastet, weil bei einer derart weiten Fassung der Qualitätssicherungspflicht des Abschlußprüfers stets die gesamte Praxis vom Qualitätssicherungssystem erfasst sein muss und somit dieses System die Tätigkeiten aller Sozien erfassen muß, weil es anders nicht mehr abgrenzbar ist, insbesondere nicht auf die Tätigkeit des Abschlußprüfers in einer Sozietät, in der es stets Überschneidungen der Arbeitsbereiche geben wird.

  3. Kapitalmehrheit bei Berufsgesellschaften

    § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 bis 6 des Entwurfs ermöglicht die Aufnahme von EU-Prüfungsgesellschaften als Gesellschafter von Kapitalgesellschaften und Kommanditgesellschaften, ohne deren Kapitaleigner zu überprüfen. Damit ist nicht mehr sichergestellt, daß die Mehrheit der Kapitalbeteiligung, des Haftungskapitals oder der Stimmrechte bei Aktien, in den Händen von Berufsangehörigen liegen.

  4. Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit als BPG

    § 130 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs fasst die bereits bestehende Regelung, nach der Buchprüfungsgesellschaften gezwungen sind, einen Antrag auf Zulassung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu stellen, neu. Diese Pflicht besteht nunmehr dann, wenn die Mehrheit der Organmitglieder Wirtschaftsprüfer sind.

    Die Regelung in der alten und der neuen Fassung verstößt gegen Art. 12 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG. Es gibt keinen Grund des Gemeinwohls, der es erforderlich machte, daß eine Buchprüfungsgesellschaft ihren Beruf nicht mehr ausübt, wenn die Mehrheit ihrer Organmitglieder Wirtschaftsprüfer sind. Ganz im Gegenteil, es kann zahlreiche Gründe geben, die mit der Zulassung als Buchprüfungsgesellschaft verbundene Kompetenzbeschränkung beizubehalten, sei es aus Gründen der Namenskontinuität, sei es aus Gründen des günstigeren Versicherungsschutzes.

Wir plädieren dringend dafür, die verfassungswidrige Vorschrift des § 130 Abs. 2 S. 2 WPO insgesamt abzuschaffen.

Hochachtungsvoll

Meinhard Starostik - Rating Analyst (FH Nürnberg)
vereidigter Buchprüfer/Rechtsanwalt