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Häufig gestellte Fragen
Der APV veröffentlicht an dieser Stelle eine Auswahl der in der Geschäftsstelle eingehenden und für den Berufsstand und die Berufspraxis relevanten Fachanfragen. Für die Beantwortung dieser Fragen sowie für Auskünfte zu weiteren Fachanfragen wenden sich Mitglieder des APV bitte an die Geschäftsstelle des APV, Tel. 030 / 8800 1818, Fax. 030 / 886 241 30, e-mail: office@apv-berlin.org.
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I. Abschlussprüfung/Bilanzierung:
- Ab welchen Zeitpunkt gelten die durch das Bilanzrechtsreformgesetz 2004 abgeänderten Größenmerkmale des § 267 I HGB?
- Wann besteht in diesem Zusammenhang eine Prüfungspflicht?
- Für welche Berufsgruppen entfällt die Prüfungspflicht durch die am 01.07.2005 in Kraft getretene MaBV?
- Gilt die Neuregelung in der MaBV auch rückwirkend, d.h. auch für das Geschäftsjahr 2004?
- In der Bilanz einer Tochtergesellschaft verbleibt ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag. Muss dies in der Bilanz der Muttergesellschaft ausgewiesen werden? Muss die Beteiligung in der Muttergesellschaft abgeschrieben werden? Oder verbleibt es beim Nominalausweis und Bericht über Beteiligung im Anhang?
- Ist bei einem Unternehmer, der lediglich 10 Wohnungen betreut, von einem "Wohnungsunternehmen" auszugehen, so dass gem. § 1 JAWohnUV i.V.m. § 330 HGB für die Bilanz ein für Wohnungsunternehmer vorgesehenes Formular verwendet werden muss?
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II. Qualitätskontrolle:
- Bis wann ist eine Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 1 Satz 2 WPO durchzuführen und ab welchen Zeitpunkt ist es in diesem Zusammenhang nicht mehr möglich gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschlussprüfungen durchzuführen?
- Besteht die Möglichkeit einer Befreiung von der Qualitätskontrolle?
- Kann die Qualitätskontrolle zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden?
- Wenn ja, welche Voraussetzungen müssen dafür jeweils erfüllt sein?
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III. AAB:
- In welchen Fällen eignet sich die Verwendung der AAB unter Einbeziehung Dritter?
- Muss für eine wirksame Begrenzung der Haftungshöhe in den AAB Versicherungsschutz in bestimmter Höhe bestehen? (Ja, 4-facher Betrag der Mindestdeckungssumme = 4 Mio. Euro)
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IV. Berufsrecht:
- Inwieweit kann ich mit dem im Rahmen eines Weiterbildungsprogramms an einer Fachhochschule erworbenen Titel "Rating Analyst (FH)" neben der Berufsbezeichnung "vBP" bzw. "StB" etc. werben?
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